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   RG, 27.06.1941 - III 23/41   

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https://dejure.org/1941,403
RG, 27.06.1941 - III 23/41 (https://dejure.org/1941,403)
RG, Entscheidung vom 27.06.1941 - III 23/41 (https://dejure.org/1941,403)
RG, Entscheidung vom 27. Juni 1941 - III 23/41 (https://dejure.org/1941,403)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Schließt die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung die Amtshaftung aus? 2. Kann der Versicherungsträger aus dem nicht von ihm gedeckten Schaden des Verletzten Ersatz seiner Aufwendungen von dem Schädiger verlangen? Ist dieser Ersatzanspruch nach Art und Zeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 167, 207
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 29.01.1968 - III ZR 111/66

    Haftung der Stationierungsstreitkräfte

    Als anderweite Ersatzmöglichkeit gelten nach ständiger Rechtsprechung die Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger auf die Versicherungsleistungen; soweit diese den Schaden decken, entsteht deshalb kein Amtshaftungsanspruch, so daß der Sozialversicherungsträger einen solchen auch nicht gemäß § 1542 RVO durch Forderungsübergang erwerben kann (RGZ 161, 192, 202; 167, 207; 171, 173, 178; BGHZ 31, 148 mit weiteren Nachweisen).

    Vielmehr hatte der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bis zu diesem Zeitpunkt bereits im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 161, 199, 202; 167, 207; 171, 173, 178) wiederholt entschieden (Urteile vom 6. Februar 1954 - VI ZR 142/52 = VersR 1954, 191; vom 21. September 1955 - VI ZR 218/54 = BB 1955, 1107), daß diese Leistungen als eine anderweite Ersatzmöglichkeit anzusehen seien.

  • BGH, 28.02.1961 - VI ZR 114/60

    Rechtsmittel

    Von Gegnern des Quotenvorrechts der Sozialversicherungsträger wird darauf hingewiesen, daß das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 167, 207, 210 ausgeführt hat, der Versicherungsträger erhalte mit seinem DReplace_allsanspruch den Vorrang vor dem Versicherten als Träger eines Vermögens der öffentlichen Hand; dem Vorteil des unbedingten Versicherungsschutzes gegenüber müsse der Versicherte den Nachteil in Kauf nehmen, daß er seinen Schaden teilweise einbüße.

    Übrigens hat es die in der Entscheidung RGZ 167, 207 entwickelten Grundsätze über das Verhältnis von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu § 1542 RVO in der Entscheidung vom 24. Mai 1943 III 85/42 DR 1943, 1068 ausdrücklich aufgegeben und dabei eingeräumt, daß die früher angestellte Erwägung über den inneren Grund für den Vorrang des Versicherungsträgers vor dem Versicherten in § 1542 RVO keinen unmittelbaren Anhaltspunkt finde.

    Damit ist allerdings nicht gesagt, daß nicht Vorstellungen der in der Entscheidung RGZ 167, 207, 210 angedeuteten Art bei Erlaß des Gesetzes mit im Spiele gewesen sein mögen.

  • BGH, 18.01.1977 - VI ZR 250/74

    Umfang des Rückgriffs des Dienstherrn eines getöteten Beamten

    Nur dann eröffnet § 87 a BBG dem Dienstherrn die Möglichkeit, sich durch Rückgriff auf (kongruente) Schadensersatzansprüche des Leistungsberechtigten von eigenen Leistungsverpflichtungen zu entlasten (vgl. RGZ 167, 207, 210).
  • BGH, 29.11.1977 - VI ZR 222/74

    Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers

    Dass der Forderungsübergang nach § 1542 RVO selbstverständlich auch den Zweck hat, die Sozialversicherung wirtschaftlich zu entlasten (RGZ 167, 207, 210; BGHZ 19, 177, 183) macht die gesetzgeberische Entscheidung in § 1542 RVO über die Konkurrenz der Ausgleichungssysteme nicht zwangsläufig davon abhängig, ob und inwieweit dieses Ziel im Einzelfall erreicht werden kann.
  • BGH, 09.11.1959 - III ZR 136/58

    Gesetzlicher Forderungsübergang und Amtshaftung

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  • BGH, 21.09.1955 - VI ZR 118/54

    Rechtsmittel

    Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß auch Leistungen aus der Sozialversicherung als anderweitiger Ersatz im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen sind (RGZ 161, 199 [202]; 167, 207 [208]; 171, 173 [178 ff]), eine Auffassung, die auch vom erkennenden Senat bereits bestätigt worden ist (Urteil vom 6. Februar 1954 VI ZR 142/52, VersR 1954, 191 = ZZP 67, 372) und von der abzugehen kein Anlaß besteht.
  • BGH, 20.05.1958 - VI ZR 130/57

    Rechtsmittel

    Der Gedanke der Schadenseinheit aus unerlaubter Handlung, wie er im besonderen Hinblick auf die Frage der Verjährung seine Bedeutung hat, kann hier entgegen der Meinung der Revision nicht verwendet werden (so schon RG Urteil vom 27. Juni 1941 - III 23/41 in Ortskrankenkasse 1941, 398).
  • BGH, 06.02.1954 - VI ZR 142/52

    Rechtsmittel

    Ein Amtshaftungsanspruch ist für ihn daher nicht entstanden und konnte darum auch nicht nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergehen (RGZ 161, 199 [202]; 167, 207 [208]).
  • BGH, 18.01.1954 - III ZR 230/52

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat jedoch folgendes übersehen: Wenn der Schädiger gemäss § 254 BGB dem Verletzten nur einen Teil des entstandenen Schadens zu ersetzen hat, dann ist der gemäss § 1542 RVO stattfindende Forderungsübergang auf den Versicherungsträger nicht auf einen der im Rahmen des § 254 BGB erfolgten Teilung entsprechenden Teil des Ersatzanspruches beschränkt, vielmehr umfasst der Übergang den ganzen dem Verletzten verbleibenden Anspruch bis zur Höhe der von dem Versicherungsträger nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung erbrachten Leistungen (RGZ 148, 19 [21]; 167, 207 [210]; OGHZ 4, 16 [20]).
  • BGH, 17.12.1953 - III ZR 177/52

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat nämlich in ständiger Rechtsprechung (RGZ 138, 209; 145, 56; 152, 20; 158, 176; 161, 202; 167, 207; 171, 173) zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB die Auffassung vertreten, daß es für die Frage, ob dem Geschädigten ein anderweitiger Ersatzanspruch zusteht, nicht darauf ankomme, ob dieser Anspruch aus Gesetz oder aus Vertrag gegeben sei, und daß deshalb auch ein auf einem Versicherungsvertrag beruhender Anspruch als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen sei.
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